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Betriebliche Altersvorsorge(bAV)
Was wäre ein Unternehmen ohne engagierte Mitarbeiter?
Die Menschen im Unternehmen sind die tragende Kraft des Erfolges. Sie immer wieder neu zu motivieren,
ihnen attraktive Perspektiven anzubieten gehört zum Patentrezept eines erfolgreichen Unternehmens.
Angebote der betrieblichen Altersversorgung sind eine wichtige Zutat dieses Rezeptes.
Prüfen Sie gemeinsam mit uns, welche Möglichkeiten es für Ihre Mitarbeiter und für Ihr Unternehmen gibt;
erhöhen Sie als Unternehmer die Liquidität Ihres Betriebes und eröffnen Sie gleichzeitig Ihren Mitarbeitern
reizvolle Perspektiven zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversogung.
Wir beraten Sie zu: (jeweils auf das Wort klicken, um eine Erklärung zu erhalten): Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, sowie zu den gesetzlichen Vorgaben.
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Entgeltumwandlung:
Bei einer Entgeltumwandlung übernimmt der Arbeitnehmer die (Mit-)Finanzierung der
Betriebsrente. Im Prinzip wird ein Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente umwandelt.
Konkret funktioniert das so: Der Beschäftigte verzichtet gegenüber dem
Arbeitgeber auf Teile des vereinbarten, künftig zu zahlenden
Arbeitsentgelts. Der Mitarbeiter kann Beiträge bis vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, das sind in 2006
umgerechnet 2.520 Euro, jährlich steuerfrei auf das Betriebsrentenkonto
zahlen. Dieser Bruttogehaltsverzicht mindert seine Lohnsteuer, so
daß der tatsächliche Eigenaufwand netto deutlich niedriger liegt.
Bis Ende 2008 sind die Beiträge zusätzlich sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber wandelt dieses Geld mit Hilfe des Durchführungsweges für den Mitarbeiter in eine wertgleiche
Anwartschaft auf Betriebsrente um. Die Entgeltumwandlung ist daher eine aufgeschobene Vergütung.
Anwartschaft:
Unter einer Anwartschaft wird juristisch ein aufschiebend
bedingter Anspruch verstanden. Erst durch den Eintritt der Bedingung
wird der Anspruch zum Recht. Ein Beispiel: Wenn in der betrieblichen
Altersvorsorge dem Arbeitnehmer für den Fall der Invalidität eine Rente
zugesagt ist, wird der Anspruch zu einem Recht auf Rentenzahlung, wenn
er tatsächlich invalide wird. Das Bestehen einer Anwartschaft auf
Betriebsrente sagt noch nichts über deren Unverfallbarkeit aus.
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Achtung: Lassen Sie sich von unseren Experten beraten - diese Informationen
können nicht alle individuellen Gegebenheiten berücksichtigen!
Unverfallbarkeit:
Bevor ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis bei einem
Arbeitgeber kündigt oder es aus anderen Gründen endet, stellt sich die
Frage, ob er seine Anwartschaft auf Betriebsrente behält oder verliert.
Grundsätzlich verfällt die Anwartschaft mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Unter besonderen Voraussetzungen ist sie jedoch
unverfallbar, d.h., der Arbeitnehmer erhält nach seinem Weggang vom
ehemaligen Arbeitgeber im Ruhestand eine Rente. Sofort
gesetzlich unverfallbar wird eine Anwartschaft, wenn der Arbeitgeber ab
dem 1. Januar 2001 eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung
erteilt hat und diese auf Entgeltumwandlung beruht, d.h. vom
Arbeitnehmer finanziert wurde. Anders
sieht es hingegen bei Anwartschaften aus, die durch den Arbeitgeber
finanziert wurden: Solche Ansprüche aus Zusagen ab dem 1. Januar 2001
bleiben nur erhalten, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem
Betrieb mindestens 30 Jahre alt ist und die Zusage bereits fünf Jahre
lang bestanden hat. Gab der Arbeitgeber die Zusage vor dem 1. Januar
2001, gelten andere Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit. Die
Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (Barwert
der unverfallbaren Anwartschaft) unterscheidet sich je nach der Form
der Leistungszusage und dem gewählten Durchführungsweg.
Barwert:
Wie hoch das angesparte Kapital ist, das für den Arbeitnehmer beim
Ausscheiden aus einem Betrieb unverfallbar geworden ist, hängt von der
Versorgungszulage und dem Durchführungsweg ab. Bei Direktversicherungen oder Pensionskassen
als Durchführungsweg ist der Maßstab meist der aktuelle Zeitwert der Versicherung. Das kann
bedeuten, daß der so genannte Barwert erheblich niedriger liegt, als
die bisherigen Einzahlungen. Das kann auch bei einem Pensionsfonds
passieren, denn bei diesem Durchführungsweg sind riskante Geldanlagen erlaubt.
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Gehaltsumwandlung:
Entspricht der Entgeltumwandlung.
Kosten senken durch geringere Sozialversicherungsbeiträge: auch: Eichel-Förderung.
Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, Bruttolohnbestandteile bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)
steuerfrei und bis zum Jahr 2008 auch frei von Sozialversicherungsabgaben in eine Betriebsrente umzuwandeln.
Da die Sozialversicherungsabgaben zur Hälfte vom Arbeitgeber aufgebracht werden müssen und daher Teil der
hohen Lohnnebenkosten sind, macht sich eine Entgeltumwandlung auch für den Arbeitgeber bezahlt,
indem weniger Sozialversicherungsabgaben für den jeweiligen Mitarbeiter zu zahlen sind. Bezugsgröße im
Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen
Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch
420 teilbaren Betrag.
"Riester Rente":
Seit 2002 gibt es erstmals eine Kapital gedeckte und vom Staat geförderte Altersvorsorge. Diese
freiwillige Zusatzvorsorge - die sowohl privat als auch über den Arbeitgeber abgeschlossen werden kann -
soll die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus von 70 auf 67 Prozent des Nettoeinkommens beziehungsweise
von 53 auf etwa 46 Prozent des Bruttoeinkommens bei 45 Beitragsjahren abfedern.
Arbeitnehmer können die staatliche Förderung in Anspruch nehmen, wenn
sie Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Auch
Beamte, Soldaten und Richter können mit Riester sparen: Sie zählten
zwar anfangs nicht zum förderberechtigten Personenkreis, können nun
aber wegen der Absenkung ihrer Pensionsansprüche die staatlichen
Zuwendungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Als Riester-Treppe wird die
prozentuale Steigerung des möglichen Maximalbeitrages für Riesterverträge bis zum Jahr 2008 bezeichnet.
Seit 2004 können Sparer jährlich maximal 1050 Euro einzahlen, ab 2006 sind
es 1575 Euro und ab 2008 dann 2100 Euro.
Die Beiträge zu Riesterverträgen können Sparer in ihrer
Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen - 2004 und
2005 bis zu einem Betrag von 1050 Euro. Dieses Geld muss nicht
versteuert werden und kann - wenn die Steuerersparnis die Zulagen
übersteigt - zu einer Steuerrückzahlung führen. Die persönliche
Steuerersparnis hängt von der Steuerklasse des Sparers ab.
Wie Sie die volle Zulage kassieren:
Zeitraum
notwendige Sparleistung für volle Zulage
2004 und 2005
2 % der beitragspflichtigen Einnahmen, max. 1050 Euro
2006 und 2007
3 % der beitragspflichtigen Einnahmen, max. 1575 Euro
ab 2008
4 % der beitragspflichtigen Einnahmen, max. 2100 Euro
Fragen und Antworten zur Riester Rente
Wie viel Zulage erhalte ich?
Alleinstehende erhalten 2006 und 2007 maximal 114 EUR. Ab 2008 154 EUR vom Staat für Ihren Riestervertrag.
Ein Ehepaar mit jeweils einem Riestervertrag pro Partner erhält insgesamt 308 EUR Zulage, pro Kind werden nochmals 185 EUR gezahlt.
Insgesamt also 493 EUR pro Jahr. Diese wird als direkter Zuschuss in Ihren Riestervertrag angelegt, so senkt sich Ihren
Eigeninvestition deutlich.
Wieviel muss ich einzahlen?
Ab 2008 können Sie bis 4% Ihres Vorjahreseinkommens in einem Riestervertrag investieren. Sie erhalten dann die volle stattliche Förderung.
Erhalte ich für meine Kinder auch eine Zulage?
Ja, hier eine Übersicht:
Jahre
Zulage für Ehepaare, (jeder Partner mit eigenen Riestervertrag)
Zulage für jedes Kindergeldberechtigte Kind
2004 & 2005
152 Euro
92 Euro
2006 & 2007
228 Euro
138 Euro
ab 2008
308 Euro
185 Euro
Wie viel Steuervorteil erhalte ich?
In Jahren 2006 und 2007 waren es insgesamt 1.575 EUR. Ab 2008 erhalten Sie 2.100 EUR
Steuerabzugbetrag. Diese können Sie im Rahmen Ihrer Einkommenssteuerklärung als zusätzliche
Altersvorsorgeaufwendungen angeben.
Ist die Riester-Rente Harzt IV sicher?
Ja, weder Arbeitsamt noch Sozialamt können auf Ihre Gelder im
Riestervertrag zugreifen. Der Grund dafür ist, dass Ihr Geld ja nicht
wie in einem Sparplan angespart wird, sondern gleich anderweitig
verwendet wird. Durch die Riester regelung erhalten Sie nur den
Anspruch, mit Ablauf des Vertrages eine vereinbarte Mindestrente zu
erhalten. Insofern ist der Riestervertrag nicht werthaltig. Und wo kein
Wert ist, kann bekanntlich auch nichts verpfändet werden.
Wie lange läuft die Versicherung?
Mindestens bis zum 60. Lebensjahr, i.d.R. aber bis zum 65. Lebensjahr.
Kann ich meine Riester-Rente mit anderen Versicherungsprodukten kombinieren?
Ja, das ist problemlos möglich, z.B. mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einem Todesfallschutz.
"Rürup Rente":
Vorsorgesparer können seit Anfang 2005 neben der Riester-Rente eine
weitere Form der privaten Altersvorsorge nutzen, die vom Staat
gefördert wird: die Basis-Rente beziehungsweise nach ihrem Erfinder,
dem Wirtschaftsweisen Professor Bert Rürup, auch Rürup-Rente, genannt.
Anders als bei der Riester-Rente fördert der Staat das Vorsorgesparen
hier nicht mit Zulagen, sondern allein mit Steuervorteilen. Die
Beiträge können – neben den Aufwendungen für die gesetzliche Rente –
als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Genau wie
bei der gesetzlichen Rente greift der Fiskus dafür später in der
Auszahl- beziehungsweise Rentenphase zu.
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Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, welchen Durchführungsweg er für die betriebliche
Altersversorgung wählt. Er entscheidet, ob das Gehalt der Beschäftigten bei einer Pensionskasse,
einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung umgewandelt wird. Nur in dem Fall, daß der Betrieb keine
Entscheidung trifft, kann der Arbeitnehmer zumindest den Abschluss einer Direktversicherung fordern. Er kann
außerdem verlangen, daß die betriebliche Altersversorgung im Wege der
Entgeltumwandlung die Voraussetzungen für die Riester-Förderung erfüllt.
Achtung: Lassen Sie sich von unseren Experten beraten - diese Informationen
können nicht alle individuellen Gegebenheiten berücksichtigen!
Direktversicherung:
Die Direktversicherung ist ein Durchführungsweg der betrieblichen
Altersversorgung. Der Arbeitgeber schließt per
Einzel- oder Gruppenvertrag eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung
zugunsten des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer ist dann
Versicherungsnehmer und zahlt den Beitrag für die Vorsorge - und zwar
unabhängig davon, ob er oder der Beschäftigte letztlich die Kosten
dafür tragen. Beide Varianten sind möglich: als so genannte
arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung. Die
Arbeitnehmer haben gegen das Versicherungsunternehmen einen direkten
Rechtsanspruch auf die Leistungen. Das ist das sogenannte Bezugsrecht.
Umfaßt die Versicherung einen Todesfallschutz,
sind im Fall des Todes auch die Hinterbliebenen bezugsberechtigt.
Direktzusage:
Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg der betrieblichen
Altersversorgung eine Direktzusage wählen. Sie wird gelegentlich auch
als Pensionszusage oder als unmittelbare Versorgung bezeichnet. Der
Begriff der unmittelbaren Versorgung zeigt, daß der Arbeitgeber
bei diesem Durchführungsweg selbst Versorgungsträger ist. Er verspricht
dem Arbeitnehmer eine Geldleistung im Alter und gegebenenfalls auch bei
Invalidität oder Tod ( biometrische Risiken).
Es steht ihm völlig frei, wie er sein Kapital anlegt, um im
Versorgungsfall diese Zusage einhalten zu können. Zu seiner
Risikobegrenzung hat er auch die Möglichkeit, eine so genannte
Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Pensionszusage schriftlich erteilt, kann er in seiner Bilanz zur Finanzierung
seiner Zusage Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen ausweisen.
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biometrische Risiken:
Der Begriff biometrische Risiken kommt aus dem Bereich der
Lebensversicherung. Hierunter werden individuelle Risiken verstanden,
die das Leben und den Lebensunterhalt betreffen. Insbesondere handelt
es sich um das nicht zu kalkulierende Risiko des Todesfalls, der
Pflegebedürftigkeit, der Berufsunfähigkeit und der so genannten
Langlebigkeit.
Rückdeckungsversicherung:
Eine Rückdeckungsversicherung ist eine vom Arbeitgeber auf das Leben
des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung, deren Leistung der
Arbeitgeber erhält. Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine
Direktzusage erteilt und damit alle biometrischen Risiken
allein übernommen, so kann er mit dieser Versicherung im Rücken seine
Leistungszusage im Versorgungsfall abdecken. Auch Unterstützungskassen schließen zur Sicherung ihrer Zusagen
häufig Rückdeckungsversicherungen ab.
Pensionskasse:
Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft, die den
Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf Leistungen einräumt.
Da die Pensionskasse gegen Zahlung von Beiträgen Versorgungsleistungen
bietet und das damit verbundene Versicherungsrisiko übernimmt, ist sie
ein Versicherungsunternehmen, das von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht wird. Die Beiträge an die
Pensionskasse werden vom Arbeitgeber gezahlt. Aufgebracht werden sie
aus dem Gehalt des Arbeitnehmers und ggf. aus Zuschüssen des
Arbeitgebers. Die meisten von Pensionskassen angebotenen Tarife
unterliegen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Mischung
und Streuung der Vermögensanlagen und der Versicherungsaufsicht, sind
also meist „sicherer“ als Pensionsfonds. Früher wurde eine
Pensionskasse von einem oder mehreren Arbeitgebern gegründet und stand
ausschließlich deren Mitarbeitern offen. Mittlerweile öffnen sich viele
dieser Pensionskassen für alle Branchen. Daneben errichten nun auch
Versicherungsunternehmensolche Pensionskassen.
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Pensionsfonds:
Pensionsfonds gibt es seit 2002. Der Pensionsfonds ist eine
selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten
einen Rechtsanspruch auf Leistungen einräumt. Sie gewährt lebenslange
Leistungen in Form von Leibrenten oder Auszahlungsplänen. Pensionsfonds
dürfen bis zu 100 % des Kapitals in Aktien anlegen. Dieser
Durchführungsweg ist damit in der Anlage freier, aber damit auch
„unsicherer“ als Direktversicherungen und Pensionskassen. Erlaubt ist
es den Pensionsfonds auch, Tarife anzubieten, die nur den
Kapitalerhalt, jedoch keinen Mindestzins garantieren. Beim
Pensionsfonds haftet der Arbeitgeber mindestens in Höhe der
eingezahlten Beiträge für die Erfüllung
der Leistungen. Deshalb muss er sich bei der gesetzlichen Insolvenzsicherung rückversichern
(Pensionssicherungsverein), die einspringt, wenn ein Arbeitgeber
Betriebsrenten nicht mehr zahlen kann. zurück
Unterstützungskassen:
Unterstützungskassen sind einer der fünf Durchführungswege der
betrieblichen Altersversorgung. Sie sind eigenständige
Versorgungseinrichtungen, die als Stiftung, GmbH oder - am häufigsten -
als eingetragener Verein auftreten. Sie unterliegen nicht der
staatlichen Versicherungsaufsicht. Unterstützungskassen werden von
einem oder mehreren Arbeitgebern durch
Einzahlungen und erwirtschaftete Erträge finanziert. Entscheidet sich
der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung für eine
Unterstützungskasse, erhält der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf
Leistungen gegen die Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse ist
lediglich ein „verlängerter Arm“ des Arbeitgebers. Der Betrieb haftet
für die Rente des Mitarbeiters. Unterstützungskassen sind in der Wahl
ihrer Kapitalanlage frei. Durch
die Einzahlungen der Arbeitgeber dürfen aber - bis auf ein
Reservepolster - nur laufende Versorgungsleistungen gedeckt werden. So
genannte rückgedeckte Unterstützungskassen schließen daher zur
Finanzierung von künftigen Verpflichtungen Rückdeckungsversicherungen
ab. Reichen die Kassenmittel nicht aus, um die zugesagten Leistungen zu
erfüllen, muss der Arbeitgeber einspringen. Er ist daher verpflichtet,
Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlen (
Insolvenzschutz).
Insolvenzschutz:
Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage,
Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds geregelt, hängt sie von
der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ab. Daher ist der Arbeitgeber
bei der Wahl dieser Durchführungswege verpflichtet, sich beim
Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen eine mögliche Insolvenz
abzusichern. Der Arbeitgeber zahlt dafür jährlich einen Beitrag. Der
Pensions-Sicherungs-Verein gewährleistet im Insolvenzfall, dass
laufende Renten weiter gezahlt und gesetzlich unverfallbare
Anwartschaften übernommen werden ( Unverfallbarkeit).
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In Deutschland werden rund 1,5 Milliarden Überstunden erbracht. Um
eine Alternative zum Frühruhestand oder zusätzlicher
Freizeit zu schaffen, hat der Gesetzgeber das so genannte
Flexi-Gesetz erlassen. Hier ist es möglich, über eine Gehaltsumwandlung
der Überstunden in Ihren geldlichen Wert ein Guthabenkonto an zu
sparen. Hierzu zahlt der Arbeitgeber die Überstunden in Geldform
auf ein Konto bei einer Lebensversicherung oder einer
Fondsgesellschaft ein. Dazu haben diese Gesellschaften besondere
insolvenzgeschützte Produkte entwickelt. Im Grunde ist ein
Zeit-Wert-Konto also ein Guthabenkonto bei einer Lebensversicherung
oder Fondsgesellschaft, dass nicht mit Ihren Beiträgen, sondern mit
Ihren "Überstunden" bespart wird.
Wie funktioniert das Zeit-Wert-Konto?
Ihr Arbeitgeber wandelt Ihre Überstunden nicht in Freizeit, sondern
in Ihren finanziellen Wert um und bespart dafür in Ihrem Auftrag
ein spezielles Konto bei einer Lebensversicherungs- oder
Fondsgesellschaft. Das Guthaben kann flexibel in Form einer Rente
abgerufen werden, wenn Sie z.B. arbeitslos werden oder in den Ruhestand
gehen.
Was passiert, wenn ich meinen Job verliere?
Dann können Sie Ihr Guthaben auf Ihrem Zeit-Wert-Konto flexibel abrufen und sind finanziell abgesichert.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber pleite geht?
Das ist kein Problem, denn Ihr Geld liegt insolvenzgeschützt nicht bei
Ihrem Arbeitgeber, sondern bei einer Lebensversicherungs- oder Fondsgesellschaft.
Wann kann ich meine Rente abrufen?
Jederzeit, wenn entsprechend Bedarf besteht.
Hat das Zeit-Wert-Konto Steuervorteile, kann ich damit Steuern sparen?
Ja, da die Besparung durch Ihre Überstunden erfolgt, sparen Sie
brutto. Ihre Kapitalanlage wird also aus unversteuertem Geld bespart.
Kann ich mein Zeit-Wert-Konto auch in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln?
Ja, eine Umwandlung ist möglich.
Wenn SIE als Arbeitgeber an der Umsetzung eines Zeitwertkontos in Ihrer Firma interessiert sind,
dann kontaktieren Sie uns bitte. Unsere Experten setzen sich umgehend mit Ihnen in Verbindung:
E-Mail: axel@goerke-finanz.de oder telefonisch: 05103/497015 oder per Fax: 03212 110 1964